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Gesetz
zur
Schaffung eines Gesetzes zu Art. 29 VvB und zur Änderung des
Kindertagesbetreuungsgesetzes
Vom ...
Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel l
Gesetz zu Art. 29 VvB
.. :
Präambel
Jeder Beamte
und jede Beamtin genießt Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Kein Beamter und keine Beamtin
darf wegen seines oder ihres Glaubens oder seines oder ihres weltanschaulichen
Bekenntnisses diskriminiert werden. Gleichzeitig ist das Land Berlin zu
weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Deshalb müssen sich
Beamte in den Bereichen, in denen der Bürger in besonderer Weise dem
staatlichen Einfluss unterworfen ist, in ihrem religiösen oder
weltanschaulichen Bekenntnis zurückhalten.
§1
Beamte, die
im Bereich des Gerichtswesens, der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der
Polizei beschäftigt sind, dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren
religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für den Betrachter eine
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft dokumentieren, und
keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke
tragen.
§2
Lehrkräfte
und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen
nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen
oder weltanschaulichen Symbole, die für den Betrachter eine Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Religionsgemeinschaft dokumentieren, und keine auffallenden
religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt
nicht für die Erteilung von Religionsunterricht.
§3
§ 2 Satz 1
findet keine Anwendung auf die beruflichen Schulen im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr.
3 des Schulgesetzes sowie auf Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Sinne
von § 17 Abs. 3 Nr. 5 des Schulgesetzes. Die oberste Dienstbehörde kann für
weitere Schularten oder für Schulen besonderer pädagogischer Prägung Ausnahmen
zulassen, wenn dadurch die weltanschaulichreligiöse Neutralität der
öffentlichen Schulen gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht in Frage
gestellt und der Schulfrieden nicht gefährdet oder gestört wird.
§4
Für Beamte im
Vorbereitungsdienst und andere in der Ausbildung befindliche Personen können
Ausnahmen von § 1 und § 2 zugelassen werden.
§5
Für
Angestellte der Berliner Verwaltung, die in den § 1 und § 4 genannten Bereichen
tätig sind, sind § 1 und § 2 entsprechend anwendbar.
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§6
Das Land
Berlin hat darauf hinzuwirken, dass bei der Errichtung von juristischen
Personen des privaten Rechts durch das Land Berlin und bei der Umwandlung von
Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts
auch diese das Diskriminierungsverbot beachten. Ebenso hat das Land Berlin
darauf hinzuwirken, dass auch juristische Personen des privaten Rechts, an
denen das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
das Diskriminierungsverbot beachten.
Artikel II
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
In § 7 des
Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBI. S. 681) in der
Fassung vom 4. September 2002 (GVBI. S. 292) werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Das
Personal von Tageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft soll bei Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 auf die weltanschaulich-religiöse Neutralität
achten.
(6) Wenn
die Erziehungsberechtigten eines Kindes wegen der negativen Religionsfreiheit
ausdrücklich wünschen, dass das für die Betreuung dieses Kindes zuständige
Betreuungspersonal einer Tageseinrichtung in öffentlicher Trägerschaft keine
sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für den Betrachter
eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft dokumentieren,
oder keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten
Kleidungsstücke trägt, findet zunächst ein Vermittlungsgespräch zwischen den
Erziehungsberechtigten und dem Betreuungspersonal statt. Sollten die
Erziehungsberechtigten ihren Wunsch nach dem Vermittlungsgespräch aufrecht
erhalten, ist dem zu entsprechen. Dies kann auch durch organisatorische
Veränderungen in der Tageseinrichtung oder im Bereich des öffentlichen Trägers
geschehen.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in
Kraft.
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