Zwölf Vornamen sind zuviel und für ein Kind
belästigend. Das hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit ist es einer Frau aus
Nordrhein-Westfalen verboten, ihren Sohn folgendermaßen zu nennen: Chenekwahow
Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko
Allesandro. Die Frau war schon von mehreren Gerichten mit ihrem Anliegen
abgewiesen worden. Ein Gericht begrenzte die Anzahl auf vier Namen, das
nächsthöhere Gericht erlaubte fünf Namen. Weil das der Frau nicht ausreichte,
zog sie vor das höchste deutsche Gericht. Doch auch dort waren die Richter der
Meinung, dass fünf Vornamen genügen müssen. Als Grund nannten die Richter die
Sorge um das Wohl des Kindes. Es müsse sich die Reihenfolge der ungewöhnlichen
Namen merken und würde damit immer wieder auffallen. Das könnte das Kind
belasten und ihm nicht gut tun.
(BVerfG,
1 BvR 994/98 vom 28.1.2004, Absatz-Nr. (1 - 13)